Bauseitige Auffangwanne
Eine bauseitige Auffangwanne sorgt für die doppelte Sicherheit. Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass Heizöl ausläuft, verhindert die Auffangwanne ein Eindringen in die Bausubstanz, in das Erdreich oder in die Kanalisation. Die Auffangwanne ist damit eine Schutzvorkehrung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vor einer Gewässer- und Bodenverunreinigung. Das Volumen der Auffangwanne muss dem maximalen Tankvolumen entsprechen. Bei nicht miteinander kommunizierenden Behältern von Batterietankanlagen genügt das Volumen des größten Einzelbehälters.
Auffangwannen müssen öldicht sein und dürfen keine Fugen und Bodenabläufe aufweisen. Auffangwannen sind aus Stahlbeton nach dem Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweis für beschichtete Auffangräume aus Stahlbeton zur Lagerung Wassergefährdender Flüssigkeiten in der Fassung vom Januar 1989 des deutschen Institutes für Bautechnik (DIBT) in Berlin herzustellen. Auffangwannen zur Lagerung von bis zu 40.000 Ltr. Heizöl EL dürfen auch gemauert sein. Der Boden ist mit einem Zementestrich, das Mauerwerk mit einem Zementputz zu versehen. Der Übergang zwischen Boden und Wandfläche ist als Hohlkehle auszuführen. Gebäudewände, die die Auffangwanne begrenzen, müssen feuerbeständig (F 90) sein. Die Wände dürfen bis zur Höhe der Auffangwanne keine Öffnungen und Durchlässe, auch nicht für Rohrleitungen aufweisen.
In Kellerräumen kann die Auffangwanne durch mehrlagigen Schutzanstrich mit einer dafür zugelassenen ölbeständigen Farbe oder mit einer öldicht verschweißten Kunststoffauskleidung abgedichtet werden. Bei einem Anstrich dürfen keine Dehnungsfugen oder Setzrisse im Bereich der Auffangwanne vorhanden sein. Der Fachbetrieb (Heizungsbauer) muss vor Aufstellung der Behälter dem Betreiber schriftlich bestätigen, dass die Ausführung der Beschichtung (Anstrich) des Auffangraumes ordnungsgemäß ausgeführt wurde und keine offensichtlichen Mängel (Sichtprüfung) aufweist. Die Auffangwanne ist von Zeit zu Zeit (vierteljährlich sowie nach dem Befüllen) visuell vom Anlagenbetreiber zu kontrollieren.
Die Dichtheit der Auffangwanne kann, z.B. durch Setzrisse, beeinträchtigt werden. Treten Schäden an der Auffangwanne auf, so sind diese unverzüglich zu beheben. Ist eine Ausbesserung der Auffangwanne nicht möglich, verlangt der Gesetzgeber als Schutzmaßnahme den Einbau einer Leckschutzauskleidung mit Leckanzeiger oder die Auskleidung mit zugelassenen Kunststoffbahnen. Möglich ist aber auch der Einsatz durch doppelwandige Batterie- oder Einzelbehälter und, soweit nach Landesrecht zulässig, durch einwandige GFK-Behälter.