Wird in eine Rücklaufleitung ein Zähler eingebaut, so muss dieser durch eine mit einem Überströmventil versehene Bypassleitung umgehbar sein, damit bei einem Defekt des Zählers kein unzulässig hoher Überdruck in der Rücklaufleitung auftritt.
Zähler zur Verrechnung des Heizölverbrauchs unterliegen der Eichpflicht und müssen eichamtlich vorgeprüft sein. Der Installateur hat den Betreiber schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass die Anlage nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der zuständigen Eichbehörde anzumelden und die Eichung zu beantragen ist. Nach zehn Jahren ist eine eichamtliche Wiederholungsprüfung vorgeschrieben.
