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Pflichten des Betreibers - Sachverständigenprüfung

Alle oberirdischen Anlagen mit mehr als 1.000 Liter Rauminhalt sowie alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile
müssen vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen nach § 22 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung- VAwS) geprüft werden. Bestimmte Heizöllageranlagen sind entsprechend der nachstehenden
Tabelle auch wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.


Prüfzyklen von Heizöllageranlagen - Format: PDF (576 KB)
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